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   OLG Brandenburg, 02.04.2009 - 12 U 194/08   

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https://dejure.org/2009,13803
OLG Brandenburg, 02.04.2009 - 12 U 194/08 (https://dejure.org/2009,13803)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 02.04.2009 - 12 U 194/08 (https://dejure.org/2009,13803)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 02. April 2009 - 12 U 194/08 (https://dejure.org/2009,13803)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • verkehrslexikon.de

    Zum Blinken bei abknickender Vorfahrt

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftungsverteilung bei Kollision eines vorfahrtberechtigten Fahrzeugs bei abknickender Vorfahrt und Vorfahrtverletzung des wartepflichtigen Fahrzeugs

  • RA Kotz

    Vorfahrtsverletzung im Kreuzungsbereich - Haftungsverteilung

  • Judicialis

    ZPO § 287; ; ZPO § ... 511; ; ZPO § 513; ; ZPO § 517; ; ZPO § 519; ; ZPO § 520; ; ZPO § 520 Abs. 3; ; ZPO § 546; ; StVG § 7 Abs. 1; ; StVG § 7 Abs. 2; ; StVG § 17 Abs. 1; ; StVG § 17 Abs. 3; ; StVG § 18 Abs. 1; ; PflVG § 3; ; StVO § 8 Abs. 2; ; StVO § 8 Abs. 2 S. 2; ; StVO § 9 Abs. 1; ; BGB § 288 Abs. 1; ; BGB § 291; ; BGB § 823 Abs. 1; ; BGB § 823 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftungsverteilung bei Kollision eines vorfahrtberechtigten Fahrzeugs bei abknickender Vorfahrt und Vorfahrtverletzung des wartepflichtigen Fahrzeugs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 21.11.2006 - VI ZR 115/05

    Abwägung der Verursachungsanteile bei Fehlen der Fahrerlaubnis; Umfang des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.04.2009 - 12 U 194/08
    Bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge sind unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr nur unstreitige bzw. zugestandene und bewiesene Umstände einzustellen (vgl. BGH NJW 2007, S. 506; KG NZV 1999, S. 512; NZV 2003, S. 291; Hentschel/König/Dauer, a. a. O., § 17 StVG, Rn. 5 m. w. N.).
  • BGH, 13.02.1996 - VI ZR 126/95

    Haftungsverteilung bei nicht nachgewiesenem Versagen des Grünpfeils für einen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.04.2009 - 12 U 194/08
    Jeder Halter hat dabei die Umstände zu beweisen, die dem anderen zum Verschulden gereichen und aus denen er für die nach § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmende Abwägung für sich günstige Rechtsfolgen herleiten will (BGH NZV 1996, S. 231).
  • BGH, 16.11.1965 - VI ZR 137/64

    Haftungsverteilung bei Kollision entgegen kommender Fahrzeuge bei abknickender

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.04.2009 - 12 U 194/08
    Zwar ist derjenige, der der abknickenden Vorfahrtsstraße weiter folgen will, verpflichtet, seine Fahrtrichtungsänderung durch Setzen des Blinkers anzuzeigen (BGH NJW 1966, S. 108, OLG Hamm VRS 51, S. 141; Hentschel/König/Dauer, a. a. O., § 8 StVO, Rn. 43), ein Verstoß hiergegen begründet jedoch - im Regelfall - allein eine Mithaftung des grundsätzlich weiterhin Vorfahrtberechtigten (vgl. OLG Düsseldorf VersR 1977, S. 841; OLG Stuttgart VersR 1980, S. 342; Hentschel/ König/Dauer, a. a. O.; bereits nicht vergleichbar mit der vorliegenden Fallgestaltung ist die der Entscheidung des LG Rostock in DAR 2001, S. 227 zugrunde liegende Konstellation; dort hatte der Vorfahrtberechtigte eine Fahrtrichtungsänderung angezeigt, war aber gleichwohl geradeaus weitergefahren; der Unfallgegner durfte in diesem Fall davon ausgehen, dass der Vorfahrtberechtigte den späteren Kollisionspunkt überhaupt nicht erreichen werde; beim Unterlassen des Blinkens hat der Unfallgegner jedoch immer in Rechnung zu stellen, dass dieses verspätet nachgeholt wird oder auch einfach vergessen wurde).
  • KG, 11.02.2002 - 12 U 117/01

    Haftungsverteilung von 50:50 nach einem Linksabbiegerunfall auf einer mit

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.04.2009 - 12 U 194/08
    Bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge sind unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr nur unstreitige bzw. zugestandene und bewiesene Umstände einzustellen (vgl. BGH NJW 2007, S. 506; KG NZV 1999, S. 512; NZV 2003, S. 291; Hentschel/König/Dauer, a. a. O., § 17 StVG, Rn. 5 m. w. N.).
  • KG, 10.05.1999 - 12 U 9612/98

    Schadensteilung bei strittigem Abbiegepfeil (Aufgabe der bisherigen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.04.2009 - 12 U 194/08
    Bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge sind unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr nur unstreitige bzw. zugestandene und bewiesene Umstände einzustellen (vgl. BGH NJW 2007, S. 506; KG NZV 1999, S. 512; NZV 2003, S. 291; Hentschel/König/Dauer, a. a. O., § 17 StVG, Rn. 5 m. w. N.).
  • OLG Stuttgart, 19.12.1978 - 11 U 112/78

    Haftungsverteilung bei einem Unfall bei abknickender Vorfahrt; Höhe des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.04.2009 - 12 U 194/08
    Zwar ist derjenige, der der abknickenden Vorfahrtsstraße weiter folgen will, verpflichtet, seine Fahrtrichtungsänderung durch Setzen des Blinkers anzuzeigen (BGH NJW 1966, S. 108, OLG Hamm VRS 51, S. 141; Hentschel/König/Dauer, a. a. O., § 8 StVO, Rn. 43), ein Verstoß hiergegen begründet jedoch - im Regelfall - allein eine Mithaftung des grundsätzlich weiterhin Vorfahrtberechtigten (vgl. OLG Düsseldorf VersR 1977, S. 841; OLG Stuttgart VersR 1980, S. 342; Hentschel/ König/Dauer, a. a. O.; bereits nicht vergleichbar mit der vorliegenden Fallgestaltung ist die der Entscheidung des LG Rostock in DAR 2001, S. 227 zugrunde liegende Konstellation; dort hatte der Vorfahrtberechtigte eine Fahrtrichtungsänderung angezeigt, war aber gleichwohl geradeaus weitergefahren; der Unfallgegner durfte in diesem Fall davon ausgehen, dass der Vorfahrtberechtigte den späteren Kollisionspunkt überhaupt nicht erreichen werde; beim Unterlassen des Blinkens hat der Unfallgegner jedoch immer in Rechnung zu stellen, dass dieses verspätet nachgeholt wird oder auch einfach vergessen wurde).
  • LG Rostock, 25.01.2001 - 1 S 184/00

    Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung und angezeigtem Abbiegevorgang des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.04.2009 - 12 U 194/08
    Zwar ist derjenige, der der abknickenden Vorfahrtsstraße weiter folgen will, verpflichtet, seine Fahrtrichtungsänderung durch Setzen des Blinkers anzuzeigen (BGH NJW 1966, S. 108, OLG Hamm VRS 51, S. 141; Hentschel/König/Dauer, a. a. O., § 8 StVO, Rn. 43), ein Verstoß hiergegen begründet jedoch - im Regelfall - allein eine Mithaftung des grundsätzlich weiterhin Vorfahrtberechtigten (vgl. OLG Düsseldorf VersR 1977, S. 841; OLG Stuttgart VersR 1980, S. 342; Hentschel/ König/Dauer, a. a. O.; bereits nicht vergleichbar mit der vorliegenden Fallgestaltung ist die der Entscheidung des LG Rostock in DAR 2001, S. 227 zugrunde liegende Konstellation; dort hatte der Vorfahrtberechtigte eine Fahrtrichtungsänderung angezeigt, war aber gleichwohl geradeaus weitergefahren; der Unfallgegner durfte in diesem Fall davon ausgehen, dass der Vorfahrtberechtigte den späteren Kollisionspunkt überhaupt nicht erreichen werde; beim Unterlassen des Blinkens hat der Unfallgegner jedoch immer in Rechnung zu stellen, dass dieses verspätet nachgeholt wird oder auch einfach vergessen wurde).
  • AG Pasewalk, 26.11.2009 - 3 C 122/08

    Haftungsverteilung bei Kfz-Unfall: Vorfahrtsrecht des Linksabbiegers in der

    Ein Verstoß gegen diese Pflicht führt allenfalls zu einer Mithaftung des Abbiegenden bei weiterhin bestehen bleibender Vorfahrtsberechtigung (Brandenburgisches OLG, Urteil v. 02.04.2009, Az. 12 U 194/08).
  • AG Gladbeck, 18.11.2014 - 11 C 359/14

    Verkehrsunfall - Haftungsquote bei Kollision auf einem Parkplatz

    Der Unfall war für beide Parteien nicht unabwendbar im Sinne von §§ 17 Abs. 3, 18 Abs. 3 StVG (zu den Voraussetzungen: OLG Brandenburg, 02.04.2009, 12 U 194/08).
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